Satzung

Satzung des Tierschutzvereins Füssen und Umgebung e.V. im Deutschen Tierschutzbund e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Füssen und Umgebung e.V.“ und hat seinen Sitz in Füssen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten eingetragen.

2. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Füssen, die Gemeinde Eisenberg, die Gemeinde Halblech, die Gemeinde Hopferau, die Gemeinde Lechbruck, den Markt Nesselwang, die Gemeinde Pfronten, die Gemeinde Rieden am Forggensee, die Gemeinde Roßhaupten, die Gemeinde Rückholz, die Gemeinde Schwangau und die Gemeinde Seeg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;

b) entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;

c) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, auch im Rahmen des Jugendtierschutzes;

d) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;

e) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;

f) Errichtung und Betrieb eines Tierheimes als Zweckbetrieb, dessen Geschäftsführung und Unterhaltung an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. gebunden ist.

4. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

7. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann eine Aufwandsentschädigung bezahlt werden, oder einhauptamtlicher Geschäftsführer angestellt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Noch nicht volljährige Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen, Vereine oderGesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann;

b) durch Ausschluss oder

c) durch Tod.

Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge erfolgt bei vorzeitiger Beendigung nicht.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

a) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz Mahnung im Rückstand ist;

b) wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt;

c) wenn es Unfrieden im Verein stiftet;

d) wenn es einer Organisation beitritt oder trotz Austrittsverlangen des Vorstandes weiter angehört, deren Gesinnung oder Tätigkeit der freien demokratischen Grundordnung, insbesondere dem Tierschutz oder den satzungsmäßigen Zielen des Vereins, des Deutschen Tierschutzbund e.V. oder des Deutschen Tierschutzbund Landesverband Bayern e.V. zuwiderläuft;

e) wenn es wegen einer Straftat zu einer Haftstrafe oder Geldstrafe von über 90 Tagessätzen verurteilt wurde.

5. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann entweder von mindestens drei Vereinsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das Mitglied ist schriftlich oder mündlich vom Vorstand anzuhören.

6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

7. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein durch Beschlussdes Vorstandes Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinenoder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 4 Beitrag

1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.

2. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

4. Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Ermäßigung, Stundung und Erlass werden im Einzelfall durch Vorstandsbeschluss festgelegt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

2. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern.

§ 6 Organe

1. Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

2. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden oder Stellvertreter

c) dem Kassier

d) dem Schriftführer.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung, jeweils einzeln für ihr Amt, für die Dauer von 3 Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Wiederwahl ist zulässig. Angestellte des Vereins können nicht Mitglieder des Vorstandes werden.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als vier Monaten ohnehin vorzunehmen wäre. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl des Vorstandes.

§ 8 Aufgabenbereich des Vorstands

1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind – jeder für sich – allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis bleibt die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden auf den Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden beschränkt.

2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

b) Erstellung des Jahresvoranschlages (Haushaltsplan),sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses;

c) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen;

d) Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;

e) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann mündlich, schriftlich, per Telefon oder E-Mail erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

3. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen (Umlaufverfahren).

4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, beidessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden beziehungsweise einem seiner Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterfertigen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ desVereins. 

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2. Die Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. An die Stelle der schriftlichen Einladung tritt eine Veröffentlichung in der Presse, im Füssener Blatt der Allgäuer Zeitung.

4. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;

b) Entlastung des Vorstandes;

c) Beschlussfassung über den Voranschlag;

d) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;

e) Wahl von ein bis zwei Rechnungsprüfern;

f) Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf derTagesordnung stehende Fragen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen sowie Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Die Ergänzung der Tagesordnung regelt § 11 dieser Satzung.

7. Zur Satzungsänderung genügt die einfache Mehrheit. Zur Auflösung des Vereins und der Zweckänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

8. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter oder Wahlleiter durchzuführen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eineStichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter oder Wahlleiter zu ziehende Los.

9. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers geheim durchzuführen. Abstimmungen können geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

10. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Anträge an die Mitgliederversammlung

1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese sind dem Vorstand grundsätzlich so rechtzeitig einzureichen, dass sie fristgerecht mit der Ladung mitgeteilt werden können.

2. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Sachanträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn der Antrag von 1/3 der Vereinsmitglieder durch Beleg der Unterschriften unterstützt wird. Verfahrensanträge, Anträge zu bestehenden Tagesordnungspunkten und Diskussionsbeiträge sind nicht auf die Tagesordnung zu setzen, sondern als Anregungen für den Ablauf zu berücksichtigen.

3. Nachtragsanträge sind zulässig, wenn sie bis 5 Tagevor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden. Die gültige Tagesordnung muss nach Eröffnung der Mitgliederversammlung verlesen und festgestellt werden.

4. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträgebehandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

5. Absätze 3 und 4 gelten nicht für Anträge auf Satzungsänderungen und für Veränderungen des Vorstandes, die stets als Antrag für die darauf folgende Mitgliederversammlung zu bewerten sind.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich unter Beifügung einer Anwesenheitsliste niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächstenVersammlung des Organs zu verlesen.

§ 13 Rechnungsprüfung

1. Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse desVereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von einem oder zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.

2. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Gegebenenfalls kann auch eine geeignete externe Person mit der Prüfung beauftragt werden.

3. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§ 14 Tierheimverwaltung

1. Betreibt der Verein ein Tierheim, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem Mitglieder des Vorstandes angehören können.

2. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstandes.

§ 15 Kooptionen, Jugendgruppe

1. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen ohne eigenes Stimmrecht zu erweitern (Beisitzer). Die Amtszeit der Beisitzer endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn die Bestellung nichtzeitlich befristet ist.

2. Jugendgruppenleiter können auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand benannt werden. Sie sollen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

§ 16 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber; Vorstandhaftung

1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einersonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2. Vorstandmitglieder haften persönlich nur in den gesetzlich bestimmten Fällen. Auf § 31 a BGB wird hingewiesen.

§ 17 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Deutschen Tierschutzbundes – Landesverband Bayern e.V.

§ 18 Satzungsänderung; Redaktionelle Änderungen

1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 7 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn die wesentlichen Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

2. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 7 dieserSatzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Einladung muss 4 Wochen vorder Sitzung schriftlich erfolgen.

2. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließen soll, ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Ladung zu einer zweiten Versammlung zu erfolgen, die die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen kann.

3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, §§ 47 ff. BGB.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Ostallgäu, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.05.2011 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.